Wirbelsäule

Wirbelsäule
  • Nach den VG, Teil B, Nr. 18.9 ergibt sich der GdB bei angeborenen und erworbenen Wirbelsäulenschäden (einschließlich Bandscheibenschäden, Scheuermann-Krankheit, Spondylolisthesis, Spinalkanalstenose und dem so genannten „Postdiskotomiesyndrom“) primär aus dem Ausmaß der Bewegungseinschränkung, der Wirbelsäulenverformung und -instabilität sowie aus der Anzahl der betroffenen Wirbelsäulenabschnitte. Der Begriff Instabilität beinhaltet die abnorme Beweglichkeit zweier Wirbel gegeneinander unter physiologischer Belastung und die daraus resultierenden Weichteilveränderungen und Schmerzen. So genannte „Wirbelsäulensyndrome“ (wie Schulter-Arm-Syndrom, Lumbalsyndrom, Ischialgie sowie andere Nerven- und Muskelreizerscheinungen) können bei Instabilität und bei Einengungen des Spinalkanals oder der Zwischenwirbellöcher auftreten. Für die Bewertung von chronisch-rezidivierenden Bandscheibensyndromen sind aussagekräftige anamnestische Daten und klinische Untersuchungsbefunde über einen ausreichend langen Zeitraum von besonderer Bedeutung. Im beschwerdefreien Intervall können die objektiven Untersuchungsbefunde nur gering ausgeprägt sein.
    Wirbelsäulenschäden ohne Bewegungseinschränkung oder Instabilität haben einen GdB von 0 zur Folge. Gehen diese mit geringen funktionellen Auswirkungen (Verformung, rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität geringen Grades, seltene und kurz-dauernd auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome) einher, ist ein GdB von 10 gerechtfertigt.
    Landessozialgericht Baden-Württemberg 6. Senat   18.07.2019    L 6 SB 785/19
  • keine radikulären und elektrophysiologisch fassbaren Veränderungen sowohl im Bereich der LWS als auch HWS.
    Keine Bewegungseinschränkungen, lediglich geringe funktionelle Auswirkungen i. S. v. seltenen und kurzen dauernd auftretenden leichten Wirbelsäulensyndromen.
    Finger – Boden – Abstand 0 cm.
    Lateralflexion des Rumpfes und Rotation ungestört.
    Muskeltonus insgesamt unauffällig, insbesondere ohne spastische Zeichen und Faszikulieren.
    Keine Atrophien.
    Im Armvorhalteversuch und im Beinhalteversuch keine Absinktendenz.
    Die Zeichen nach Lasègue beidseits negativ.
    Die L5-korrelierten Tibilas-SSEP sowie die C5/6-korrelierten Medianus-SSEP zeigen Normalbefund.

    SG Aachen 18. Kammer   09.01.2018     S 18 SB 1001/16

  • Einzel-GdB 20
  • Bei ausgeprägten degenerativen Veränderungen mit einem Bandscheibenvorfall L5/S1, einem leichten Wirbelgleiten und einer Spinalkanalstenose liegen im Wesentlichen mittelgradige funktionelle Auswirkungen im Bereich der LWS vor, welche nach Teil B 18.9 der Anlage zu § 2 VersMedV nur einen GdB von 20 begründen, da ein GdB von 30 bis 40 mittelgradige bis schwere funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten voraussetzt.

    Die in der GdB-Tabelle angegebenen Werte schließen die damit verbundenen üblichen seelischen Begleiterscheinungen (Teil A 2. i. der Anlage zu § 2 VersMedV) und üblicherweise vorhandenen Schmerzen und Beschwerden mit ein und berücksichtigen auch erfahrungsgemäß besonders schmerzhafte Zustände .

    Jedoch sind häufig rezidivierende lokale Schmerzsyndrome und im Verlauf wechselnde Beschwerden und Einschränkungen mit intermittierender Besserung nach Therapie und eine über das übliche Maß hinausgehende Schmerzsymptomatik aufgrund des radiologisch fortgeschrittenen Bandscheibenverschleißes im letzten Wirbelsäulensegment L 5/S1 und der chronischen, ärztliche Behandlung bedürftigen Schmerzstörung besonders zu berücksichtigen und rechtfertigen, den GdB auf 30 zu erhöhen

    Sächsisches Landessozialgericht 9. Senat
    10.10.2019
    L 9 SB 143/16

  • mittelgradige Bewegungseinschränkungen der Halswirbelsäule, Seitneigung rechts/links mit 20/0/15 Grad (Normalwert 45/0/45 Grad)
    Rotation rechts links mit 45/0/35 Grad (Normalwert 60 bis 80/0/60 bis 80 Grad)
    Spondylosteochondrose der unteren Halswirbelsäule C 5/6
    leichter Klopfschmerz im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie erhebliche Verspannungen der Muskulatur
    Fingerfußbodenabstand 16,5 cm, Lendenwirbelsäulenentfaltung nach Schober mit 10/14 cm (Normalwert 10/15 cm)
    im Bereich der Lendenwirbelsäule gering- bis mittelgradige Spondylosteochondrose
    Brustwirbelsäule in ihrer Beweglichkeit endgradig eingeschränkt (Seitneigen rechts/links 25/0/20 Grad (Normalwert 30 bis 40/0/30 bis 40 Grad);
    Drehen im Sitzen rechts/links 20/0/20 Grad (Normalwert 30 bis 40/0/30 bis 40 Grad)
    Entfaltung BWS nach Ott 30/30,5 cm (Normalwert 30/32 cm)
    Keine Schmerzen im Bereich der Brustwirbelsäule,
    Lendenwirbelsäule trotz Schmerzhaftigkeit frei entfaltbar, keine motorischen oder sensiblen Nervenausfälle -
    Landessozialgericht Baden-Württemberg 6. Senat   20.06.2013     L 6 SB 458/13
  • Einzel-GdB 30
  • Zustand nach Dekompressions-OP
    weitgehend eingesteiftes Segment L 5/S 1 und operativ verstärktes Segment L 4/5
    rechtsbetonte pseudoradikuläre Lumboischalgie

    Landessozialgericht Baden-Württemberg 6. Senat   27.08.2015     L 6 SB 4445/14
  • akute Lumboischialgie links ohne Korrelat in der MRT sowie eine bekannte Lumboischialgie rechts bei Bandscheibenvorfällen LWK 2/3 und LWK 4/5 mit Hyposensibilität des rechten Beines und Quadrizepsschwäche
    hronische Lumboischialgie rechts bei NPP L3/4 mit sensomotorischer L4/S1-Wurzelreizung rechts und chronisches Zervikalsyndrom
    Klopfschmerz und Druckschmerz der gesamten Wirbelsäule sowie paravertebral
    Druckschmerz mit Hartspann links gluteal und paravertebral der LWS
    Lasègue-Test links positiv bei 45°
    HWS
    Vorneigen/Rückneigen 50-0-30 Grad ( Normal 40/50-0-50/70 Grad)
    Seitneigen rechts/links 30-0-30 Grad (30/40-0-30/40 Grad)
    Drehen rechts/links 50-0-40 Grad (60/80-0-60/80 Grad)
    BWS/LWS
    Seitneigen rechts/links 30-0-30 Grad (0-30/40 Grad)
    Drehen im Sitzen rechts/links 30-0-40 Grad (0-30/50 Grad)
    Finger-Boden-Abstand 19 cm
    Ott 30:32 cm (30:32 cm)
    Schober 10:11,5 cm (10:15 cm)
    Seitverbiegung thorakal rechts konvex

    Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat   20.07.2018    L 8 SB 1348/18
  • Auch ohne vorhandene Bewegungseinschränkungen kann wegen der Betroffenheit von zwei Wirbelsäulenabschnitten ein GdB von 30 zu vergeben sein, wenn etwa in einem Abschnitt eine fortgeschrittene Degeneration sowie resultierender relativer Spinalkanaleinengung nebst anhaltendem Wurzelreizsyndrom besteht und am anderen Segment eine fortgeschrittene Segmentabnutzung mit Bandscheibenvorwölbung und Nervenwurzelreizerscheinungen.

    Als zumindest mittelgradige funktionelle Auswirkungen in Sinne der versorgungsmedizinischen Grundsätze können eine deutliche und anhaltende erhebliche Dekonditionierung und eine hieraus resultierende deutliche Fehlstatik und muskuläre Dysbalance, eine verminderte und fehlerhafte Ansteuerbarkeit der Muskulatur sowie eine unzureichende Koordination der Bewegungsabläufe und darüber hinaus anhaltende Missempfindungen, die in Verbindung mit den haltungs- und belastungsabhängigen Wurzelreizsyndromen auftreten, interpretiert werden.

    Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat   23.10.2013    L 13 SB 80/13
  • Einzel-GdB 40
  • 1. Auf den medizinischen Gesichtspunkt, dass BWS und LWS funktional als Rumpfwirbelsäule eine Einheit bilden, kommt es für die Subsumtion unter die Voraussetzungen des GdB-Bewertungsrahmens nicht an, denn die GdB-Bewertung bei Wirbelsäulen-Einschränkungen ist durch die rechtlichen Vorgaben der VG an die Differenzierung in (drei) Wirbelsäulenabschnitte gebunden.

    2. Die Bewertungsstufe des GdB 30 bis 40 wird erst erreicht, wenn mittelgradige bis schwere funktionelle Auswirkungen in zwei der drei Wirbelsäulenabschnitte (HWS, BWS, LWS) vorliegen.

    3. Die Obergrenze des GdB 40 ist erreicht bei schweren Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten. Die Verteilung auf zwei Wirbelsäulenabschnitte mit jeweils nur mittelgradigen Auswirkungen bzw mit mittelgradiger und schwerer Betroffenheit je Wirbelsäulenabschnitt rechtfertigt dagegen beide Male nur den GdB 30, was ebenso für den vergleichbaren, aber nicht gesondert geregelten Fall der Betroffenheit von drei Wirbelsäulenabschnitten gelten muss, in denen jeweils nur mittelgradige Auswirkungen bestehen.

    Auf den medizinischen Gesichtspunkt, dass BWS und LWS funktional als Rumpfwirbelsäule eine Einheit bilden, kommt es nichtan, denn die GdB-Bewertung bei Wirbelsäulen-Einschränkungen ist durch die rechtlichen Vorgaben der AHP und der VG an die Differenzierung in (drei) Wirbelsäulenabschnitte gebunden.

    Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat   24.01.2014    L 8 SB 2497/11
  • In den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen ist eine Versteifung großer Teile der Wirbelsäule nur als Beispiel dafür genannt ist, wann ein Wirbelsäulenschaden mit besonders schweren Auswirkungen vorliegen kann. Der Gesetzgeber hat aber insofern nicht von der Formulierungstechnik anhand von Regelbeispielen Gebrauch gemacht, bei denen unwiderleglich vermutet von einem bestimmten GdB (oder dem Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen von Merkzeichen) auszugehen wäre. Der Verordnungsgeber hat vielmehr den GdB nach wie vor daran festgemacht, dass besonders schwere funktionelle Auswirkungen erforderlich sind. Einen Automatismus zwischen Versteifung großer Teile der Wirbelsäule und besonders schweren Auswirkungen hat er aber nicht gesehen. Vielmehr ist in jedem Einzelfall anhand der vorliegenden funktionellen Einschränkungen festzustellen, ob bereits besonders schwere Auswirkungen vorliegen oder nicht.

    Es mag zwar durchaus so sein, dass mit Blick auf potentielle funktionelle Beeinträchtigungen der BWS regelmäßig weniger Bedeutung zukommt als der LWS. Aus diesem Grund können jedoch LWS und BWS nicht als ein Abschnitt zusammengefasst werden. Denn nach der eindeutigen Formulierung des Verordnungsgebers in den VG, Teil B Nr. 18.9 ("mit besonders schweren Auswirkungen (z.B. ..., die drei Wirbelsäulenabschnitte umfasst"), geht der Verordnungsgeber ersichtlich von drei Wirbelsäulenabschnitten aus, nicht von zwei.


    Bayerisches Landessozialgericht 15. Senat   21.07.2016    L 15 SB 97/15


  • Versorungsmedizinische Grundsätze
    in der Fassung der 5. Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung


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